Fachkräfte aus Zentralasien
für deutsche Betriebe.
Vermittlung von Fachkräften und Helfern aus Kirgistan, Kasachstan und Usbekistan. Bau, Produktion, Logistik, Handwerk, Gastronomie.
Direktanstellung in Ihrem Betrieb, keine Arbeitnehmerüberlassung.
Profil, Unterlagen und Interviewnotizen liegen vor der Zusage vor.
Zwei Wege in Ihren Betrieb.
Maßgeblich sind Tarifbindung, geplante Dauer und Qualifikation. Liegt ein deutscher Gleichwertigkeitsbescheid vor, kommt zusätzlich § 18a AufenthG in Frage.
Acht Monate,
ohne Anerkennung
Dauerhaft,
über Berufserfahrung
Von der Anfrage
bis zum ersten Arbeitstag.
Die Dauer bestimmt das Visumverfahren. Terminvergabe und Prüfzeit der deutschen Auslandsvertretung schwanken je nach Land und Jahreszeit. Eine feste Wochenzahl nennen wir deshalb nicht.
Voraussetzungen im Betrieb.
- Tarifbindung bei Einstellung über Weg A
- Arbeitsvertrag nach deutschem Recht, unterschrieben vor dem Visumantrag
- Mitwirkung bei den Unterlagen für die Bundesagentur
- Zeit für die Einarbeitung in Abläufe, Werkzeuge und Begriffe
Honorar.
Erfolgshonorar, fällig nach Arbeitsantritt. Kein Vorschuss, keine Suchpauschale, keine laufende Gebühr.
Gerechnet auf die tatsächliche Vertragslaufzeit. Bei einer Helferstelle in der Regel 2.900 bis 3.400 Euro.
Mindesthonorar 2.900 €
Grundlage ist das mit der Fachkraft vereinbarte Bruttogehalt.
Mindesthonorar 3.500 €
Zahlung in zwei Raten: die Hälfte nach Arbeitsantritt, die Hälfte nach drei Monaten im Betrieb.
Endet das Arbeitsverhältnis vorher, entfällt die zweite Rate und wir besetzen einmal kostenfrei nach. Ausgenommen sind Fälle, in denen die Trennung vom Betrieb ausgeht.
- Anfrage, Erstgespräch und Bedarfsklärung
- Suche, Interviews und Profile
- Kommt keine Vermittlung zustande, entstehen keine Kosten
- Für die Fachkraft, nach § 296 SGB III
Wo wir vermitteln.
Schwerpunkt Bau und Tiefbau. Weitere Branchen nach Verfügbarkeit im Netzwerk.
Fragen von Betrieben.
Ist das Arbeitnehmerüberlassung?+
Nein, Arbeitsvermittlung. Die Fachkraft wird bei Ihnen angestellt, mit Ihrem Vertrag und Ihrer Weisungsbefugnis. Keine Überlassungsgebühr, keine Höchstüberlassungsdauer.
Muss mein Betrieb tarifgebunden sein?+
Für Weg A über § 15d BeschV ja. Für Weg B über § 6 BeschV reicht alternativ ein Gehalt oberhalb der gesetzlichen Schwelle.
Welches Deutschniveau bekomme ich?+
Das erforderliche Niveau geben Sie vor, danach wird gesucht. Viele Kandidaten bringen A2 bis B1 mit, weil sie vor der Einreise Kurse belegen. Der tatsächliche Stand steht im Profil.
Was kostet die Vermittlung?+
Bei dauerhafter Anstellung 18 Prozent des Bruttojahresgehalts im ersten Jahr, mindestens 3.500 Euro. Bei einem Einsatz nach § 15d BeschV 15 Prozent der Bruttovergütung für die Einsatzdauer, mindestens 2.900 Euro. Zahlung in zwei Raten. Für die Fachkraft kostenlos nach § 296 SGB III.
Wie lange dauert es bis zum Arbeitsbeginn?+
Maßgeblich ist das Visumverfahren. Terminvergabe und Prüfzeit der Auslandsvertretung schwanken je nach Land und Jahreszeit. Eine feste Wochenzahl nennen wir deshalb nicht.
Was passiert, wenn die Fachkraft wieder geht?+
Endet das Arbeitsverhältnis in den ersten drei Monaten, entfällt die zweite Honorarrate und wir besetzen einmal kostenfrei nach. Ausgenommen sind Fälle, in denen die Trennung vom Betrieb ausgeht.
Wir arbeiten mit Unternehmen zusammen, bei denen die Bedingungen stimmen.
- Arbeitsbedingungen nach deutschem Arbeitsrecht
- Pünktliche und vollständige Lohnzahlung
- Klare Arbeitsverträge ohne Abweichungen nach der Ankunft
Anfrage stellen.
Wir melden uns und besprechen alles Weitere im Gespräch.
Wir melden uns innerhalb von 48 Stunden bei Ihnen.
Anfrage: Das Absenden des Formulars begründet keine rechtliche Verpflichtung.
Honorar: Die genannten Sätze sind Regelkonditionen. Verbindlich werden Honorar, Ratenfälligkeit und Nachbesetzung mit dem Vermittlungsvertrag.
Keine Rechtsberatung: Die Angaben zu Aufenthaltstiteln sind eine allgemeine Übersicht. Maßgeblich sind die geltenden Vorschriften und die Entscheidung der zuständigen Behörden.